Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Lohnzwirnaufträge:
1. Angebot mit Annahme
Die Annahme von Lohnzwirnaufträgen erfolgt auf Grund der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und ist nur gültig wenn sie schriftlich vom Lohnzwirner bestätigt wird. Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen, die vom Auftraggeber auf Auftragsvordrucken oder auf irgendeine andere Weise gestellt werden sollte, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. An- und Auslieferung
Die Anlieferung hat franko Zwirnerei zu erfolgen die Auslieferung erfolgt ab Fabrik, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unversichert. Mengenmäßige Einteilung der Lieferung und Abnahme erfolgen nach näheren schriftlichen Vereinbarungen.
3. Erklärung über Eigentumsverhältnisse der Rohware
a) Dem Veredler ist bei der Auftragserteilung Mitteilung zu machen, wenn die zur Veredelung übergebener Ware nicht dem Auftraggeber, sondern einem Dritten belastet ist, also insbesondere, wenn sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert, Sicherungsweise übereignet, weiterveräußert oder verpfändet hat.
b) Wechselt das Eigentum an der Ware, während sie sich bei dem Veredler befindet, so ist dieser Eigentumswechsel dem Veredler unverzüglich anzuzeigen.
c)Die Anzeigepflicht nach Abs. a) und b) entfällt, wenn sich der Vorlieferant des Auftraggebers das Eigentum am Spinnstoff oder am Garn mit der Maßgabe vorbehalten hat, dass der Eigentumsvorbehalt sich auch auf die daraus hergestellte Ware erstreckt.
d) Unterbliebene oder mangelhafte Erklärung über die Eigentumsverhältnisse haben entsprechende Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber zur Folge.
e) Der Veredler ist berechtigt, die Ware an denjenigen, der sein Eigentum an der Ware nachweist, auszuhändigen oder im Zweifelsfalle die Ware zu hinterlegen, ohne sich deswegen Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers auszusetzen.
4. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
Mit der Übergabe der zu veredelnden Ware bestellt der Auftraggeber dem Veredler wegen aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Veredlers bleibt unberührt.
5. Lieferungserschwerungen
Lieferungsstörungen, die durch Betriebseinschränkung, unvorhergesehene Verarbeitungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Kohlen, Strom- und Treibstoffmangel, Streik und Aussperrung, Aufruhr und Krieg, Transportschwierigkeiten und behördliche Maßnahmen sowie jeder Art höhere Gewalt, gleichgültig aus welcher Ursache entstanden sind, entbinden den Zwirner von jeder Lieferungsverpflichtung. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung können in diesen Fällen nicht gewährt werden.
6. Mängelrügenfrist
Beanstandungen der Gewichte müssen sofort, spätestens innerhalb 3 Tagen, nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort erhoben werden.
Berechtigte Mängel können, soweit sie Offenliegen und mit der Be- und Verarbeitung der Zwirne noch nicht begonnen wurde, innerhalb von 8 Tagen, soweit sie versteckt sind, innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen des Zwirnes am Bestimmungsort gerügt werden.
7. Mängelrügenumfang
Beanstandungen berechtigen nicht zu Ansprüchen auf Schadenersatz oder Zahlungsaufschub. Im Falle einer berechtigten Reklamation wird äußerst eine Schadensvergütung bis zum einfachen Zwirnlohn der Garnmenge geleistet, die aus der betreffenden Lieferung oder Teillieferung zu dem beanstandeten Artikel verarbeitet wurde. Für fehlerhafte Zwirne, die aus Gespinstmängeln resultieren, haftet der Lohnzwirner nicht.
8. Preise
Die Zwirnlohnsätze verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, für 1 kg abgelieferte Zwirne mit handelsüblicher Feuchtigkeit. Bei luftgetrockneter Ablieferung wird der Prozentsatz der Unterfeuchtigkeit nach der Formel:
mitberechnet.
Ferner muss die Anlieferung auf normalen Trosselkopsen oder Kreuzspulen in einwandfreier Beschaffenheit erfolgen. Andere Aufmachungen und kleine Kopsen erfordern entsprechende Zuschläge. Die Zwirnlohnsätze beruhen auf den zur Zeit des Abschlusses für den Zwirner geltenden Lohntarifen und Gestehungskosten. Bei Erhöhung derselben kommt ein entsprechender Aufschlag in Anrechnung.
Bei Mengen unter 150 kg werden Sonderzuschläge erhoben.
9. Verarbeitung
Eventuelle Gewichtsverminderungen der angelieferten Garne gehen zu Lasten des Auftraggebers, ebenso der normal entstehende Abfall, der jeweils dem Zwirner verbleibt. Verletzung und Beschädigung der Ware bei Anlieferung infolge unsachgemäßer Verpackung oder durch unsachgemäße Behandlung auf dem Transport entbinden den Zwirner von jeder Qualitäts- und Mengenhaftung. Für beschädigt angelieferte Ware, die sich schlecht verarbeiten lässt, gehen die entsprechenden Verarbeitungsmehrkosten nach vorherigem Hinweis zu Lasten des Auftraggebers. Transport-, Feuer- und alle sonstigen Versicherungen sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
10. Verpackung
Verpackung von Postpaketen und Ballen wird berechnet und nicht zurückgenommen. Soweit Leihkisten vom Zwirner gestellt werden, sind diese mit der Rechnung zu bezahlen und werden bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand innerhalb 2 Monaten zu 2/3 des berechneten Wertes wieder gutgeschrieben.
11. Hülsenberechnung
Kreuzspulenhülsen und Spezialhülsen, wie Scheibenspulen, Rundspulen, Coneshülsen, Flaschenspulen, Fadenröllchen und Cannetten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Wegen Rückgabe and Gutschrift kann besondere Vereinbarung getroffen werden.
12. Zahlung
Die Rechnungen sind zahlbar sofort rein netto Kassa ohne jeden Abzug. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Sitz der Firma des Zwirners; dieser ist auch Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Lohnzwirnvertrag..
13. Schiedsgericht
Alle aus Lieferungsgeschäften, die auf Grund vorstehender Zahlungs- und Lieferungsbedingungen abgeschlossen sind, entstehende Streitigkeiten sind mit Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung für den deutschen Garnkontrakt zu entscheiden. Der Zwirner hat das Recht, wegen Ansprüchen auf Zahlung des Zwirnlohnes bzw. auf Schadenersatz, etwaiger Verzugszinsen sowie bei Erwirkung eilbedürftiger Rechtshandlungen, wie Arrest, einstweiliger Verfügung und Wechselklagen, statt des Schiedsgerichtes das ordentliche Gericht anzurufen.
Stand: November 2000